Rechtsprechung
SG Oldenburg, 30.11.2004 - S 5 RA 150/03 |
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
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- BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
Auszug aus SG Oldenburg, 30.11.2004 - S 5 RA 150/03
Bei einem Restleistungsvermögen von mehr als drei bis unter sechs Stunden ist auch nach dem neuen Recht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkreten Betrachtungsweise (vgl. dazu BSGE 43, 75 ff.) anzuwenden, dass heißt bei einem nur noch in Teilzeit arbeitsfähigen Versicherten ist bei Nichtvorhandensein eines leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatzes von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auszugehen, so dass trotz des verbliebenen Restleistungsvermögens von mehr als drei Stunden eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen ist.